Rn 8

Voraussetzung für die Zurückverweisung ist ferner, dass die weitere Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht erforderlich ist. Dies ist – trotz Vorliegens eines Zurückverweisungsgrunds – nicht der Fall, wenn der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht zur Endentscheidung reif ist oder mit vertretbarem Aufwand (Nr 1) entscheidungsreif gemacht werden kann. Es ist auch nicht der Fall, wenn mit der Bestätigung der angefochtenen Entscheidung der Rechtsstreit beendet ist. Hält das Berufungsgericht die Abweisung der Klage als unzulässig (§ 538 II 1 Nr 3) auf die Berufung des Klägers hin für richtig, so erfolgt keine Zurückverweisung, sondern bloß eine Zurückweisung des Rechtsmittels (BGHZ 27, 15; BGHZ 15, 26).

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