Rn 34

Die Nichtberücksichtigung von Vorbringen kann mit der Revision oder, soweit diese nicht gegeben ist, (wegen der Verletzung des Art 103 GG: BGH NJW-RR 09, 332 [BGH 03.11.2008 - II ZR 236/07]) mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, die Berücksichtigung von Vorbringen dagegen ist unanfechtbar (BGH MDR 19, 563 [BGH 27.02.2019 - VIII ZR 255/17]; NJW-RR 06, 760, 761 [BGH 13.02.2006 - II ZR 62/04]; Zö/Gummer/Heßler Rz 40; aA Musielak/Voit/Ball Rz 24). Dies gilt sowohl für Verstöße gegen Abs 1 als auch für Verstöße gegen Abs 2. Möglich ist daher die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe Vorbringen nach Abs 1 unberücksichtigt gelassen, obwohl dieses erstinstanzlich fälschlich zurückgewiesen worden sei. Möglich ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 2 neues Vorbringen nicht zugelassen. Nicht möglich ist die Rüge, die Voraussetzungen des Abs 2 seien zu Unrecht bejaht worden.

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