Rn 21

Der Einzelrichter ist nicht befugt, den Rechtsstreit an das Kollegium zurückzuübertragen. Er hat die Sache dem Kollegium vorlegen, das nach Anhörung der Parteien dann darüber entscheidet, ob es sie wieder übernimmt. Eine mündliche Verhandlung ist möglich, aber nicht erforderlich (§ 128 IV). Das Kollegium entscheidet über die Rücknahme der Sache in voller Besetzung unter Einschluss des bisher befassten Einzelrichters. Liegen die Voraussetzungen des § 526 II 1 vor, so muss eine Übernahme erfolgen (Satz 2), anders als bei der Übertragung auf den Einzelrichter besteht hier ein Ermessen nicht.

 

Rn 22

Die Entscheidung über die Übernahme ergeht – unabhängig davon, ob sie erfolgt oder nicht – in Form eines Beschlusses (§ 526 II 3), der mangels Anfechtbarkeit (§ 526 III) einer Begründung nicht bedarf.

 

Rn 23

Mit der Übernahme wird das Kollegium wieder gesetzlicher Richter, für das Verfahren und die zu treffenden Entscheidungen zuständig. Die Übernahme erfolgt in dem Stadium, in dem sich das Verfahren vor dem Einzelrichter befand. Alle zuvor vom und vor dem Einzelrichter vorgenommenen Prozesshandlungen behalten ihre Wirksamkeit. Entscheidungen gelten fort, Urteile entfalten auch für das Kollegium Bindungswirkung nach § 318. Dies gilt an sich auch für eine Beweisaufnahme, doch kann der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355) eine Wiederholung erfordern, wenn nicht anzunehmen ist, dass das Kollegium das Beweisergebnis des Einzelrichters auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag (§ 527 II 2). Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist nach § 526 II 4 ausgeschlossen, auch aufgrund einer Gegenvorstellung nicht möglich, wenn die Rücknahme fehlerhaft erfolgt ist. Dieses Verbot gilt nicht für eine Zuweisung des Rechtsstreits zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 527, die auch nach einer Übernahme möglich bleibt.

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