Rn 27

Solange die Berufungsfrist (§ 517) noch nicht abgelaufen ist, kann eine Berufung von derselben Partei mehrfach eingelegt werden (BGH NJW 93, 269). Unabhängig von der Zahl der eingelegten Berufungen handelt es sich nur um ein einziges, dasselbe Rechtsmittel; über dieses darf das Berufungsgericht nur einheitlich entscheiden, selbst wenn die Berufungsschrift bei verschiedenen Gerichten eingereicht wurde und die Berufungen nach Verweisung bei einem einzigen Berufungsgericht anhängig sind (BGH NJW-RR 05, 780 [BGH 15.02.2005 - XI ZR 171/04]; NJW 21, 2121 [BGH 26.11.2020 - V ZB 151/19] Rz 10f).

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