Rn 1

Die Vorschrift stellt strenge formale Anforderungen an die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen das Berufungsverfahren in Gang gesetzt werden kann. Dies ist gerechtfertigt, weil mit der rechtzeitigen Einlegung der Berufung der Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils gehemmt wird (§ 705 S 2). Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bedarf der Eintritt dieser Rechtsfolge einer eindeutigen und ohne weiteres nachzuweisenden Willenserklärung desjenigen, der seine aus dem erstinstanzlichen Urt folgende Beschwer (§ 511 Rn 17 ff) beseitigt haben will. Da jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art 2 I iVm Art 20 III GG, Art 19 IV, 103 I GG) die Hürden für den Zugang zur Berufungsinstanz nicht zu hoch gelegt werden dürfen (vgl nur BVerfGE 110, 339, 342 [BVerfG 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03]), lässt die Rspr Abweichungen von der Formstrenge zu, wenn sich – ggf im Wege der Auslegung – aus dem Schriftsatz ergibt, wer gegen welches Urt Berufung einlegen will und gegen wen sich das Rechtsmittel richten soll.

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