Rn 2

Die Vorschrift stellt zum einen klar, dass mit der Zustellung des Ergänzungsurteils (oder des die Ergänzung ablehnenden Urteils, Rn 1) die Frist für eine dagegen einzulegende Berufung (§ 517) zu laufen beginnt. Zum anderen wird die Berufungsfrist im Hinblick auf die Anfechtung des vorangegangenen ›Haupturteils‹ verlängert; sie beginnt mit der Zustellung des Ergänzungsurteils (oder des die Ergänzung ablehnenden Urteils) von neuem.

 

Rn 3

Legt dieselbe Partei gegen beide Urteile Berufung ein, muss das Berufungsgericht die beiden Rechtsmittel miteinander verbinden (§ 147).

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