Rn 13

Wird das erstinstanzliche Urt nach der Zustellung oder später als fünf Monate nach der Verkündung wegen offenbarer Unrichtigkeiten (§ 319) berichtigt, berührt das grds nicht den Beginn der Berufungsfrist (BGH NJW-RR 04, 712, 713 [BGH 12.02.2004 - V ZR 125/03]). Eine Ausnahme hiervon besteht in den Fällen, in denen das erstinstanzliche Urt als Grundlage für das weitere Handeln der Parteien und die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht geeignet ist (BGH NJW-RR 22, 709, 710 [BGH 25.01.2022 - VIII ZR 233/20]), weil erst die berichtigte Entscheidung die Beschwer erkennen lässt (BGH NJW 95, 1033) oder ergibt, dass gegen das erstinstanzliche Urt die Berufung statthaft (BGH FamRZ 90, 988) oder gegen wen sie zu richten ist (BGHZ 113, 228). Dann beginnt mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses eine neue Berufungsfrist zu laufen (BGHZ aaO).

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