Rn 12

Haben sämtliche Prozessparteien den Verzicht ggü dem Gericht erklärt (Rn 9), wird das später ergehende Urt mit seinem Erlass, also vor dem Ablauf der Berufungsfrist (§ 517), rechtskräftig; eine gleichwohl eingelegte Berufung ist vAw als unzulässig zu verwerfen. Nach der Verzichtserklärung nur einer Partei tritt die Rechtskraft des Urteils erst mit dem Ablauf der Berufungsfrist ein; eine trotz des Verzichts innerhalb der Berufungsfrist von dem Verzichtenden eingelegte Berufung ist ebenfalls vAw als unzulässig zu verwerfen.

 

Rn 13

Wenn der Verzicht ggü dem Prozessgegner erklärt wurde (Rn 10), berührt das den Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht. Eine trotz des Verzichts rechtzeitig eingelegte Berufung ist unzulässig; sie wird jedoch nicht vAw, sondern nur auf Einrede des Gegners als unzulässig verworfen (BGH NJW-RR 97, 1288 [BGH 14.05.1997 - XII ZR 184/96]). Dasselbe gilt in dem Fall des vertraglich vereinbarten Berufungsverzichts (Rn 11).

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