Rn 7

Die angefochtene Entscheidung muss auf der Rechtsverletzung beruhen. Wann das der Fall ist, beurteilt sich nach dem Objekt der Rechtsverletzung. Auf der Verletzung einer materiell-rechtlichen Norm beruht die Entscheidung, wenn sie ohne den Rechtsfehler für den Berufungsführer im Ergebnis günstiger ausgefallen wäre. Wurde jedoch eine verfahrensrechtliche Norm verletzt, beruht die Entscheidung bereits dann hierauf, wenn sie ohne den Rechtsfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre.

 

Rn 8

Da auch die Revision nur Erfolg haben kann, wenn sie auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 545 I), und der Begriff der Rechtsverletzung bei beiden Rechtsmitteln derselbe ist (§ 546), ist es nur konsequent, die für das Revisionsverfahren geltende Vorschrift des § 547 im Berufungsverfahren entsprechend anzuwenden. Deshalb ist die angefochtene Entscheidung stets als auf einer Rechtsverletzung beruhend anzusehen, wenn ein Verfahrensverstoß des erstinstanzlichen Gerichts, wäre er dem zweitinstanzlichen Gericht unterlaufen, ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 wäre.

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