Rn 57

Nur der in dem erstinstanzlichen Urt bezeichnete Prozessgegner kann Berufungsbeklagter sein, nicht ein Dritter, auch nicht der Streithelfer der gegnerischen Partei. Gegen den in einem unzulässigen Teilurteil nicht verurteilten Gesamtschuldner ist die Berufung nicht zulässig.

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