Rn 4

Umgekehrt führt die Geltendmachung des Sekundäranspruches nicht zu einer Unzuständigkeit des AG und einer Verweisungsmöglichkeit gem § 506, selbst wenn der Sekundäranspruch entweder gemeinsam mit dem Primäranspruch oder auch allein den Zuständigkeitsstreitwert des AG übersteigt (Musielak/Voit/Wittschier Rz 3). Der Zuständigkeitsstreitwert bestimmt sich nämlich alleine nach dem Primäranspruch, da es sich bei einem Vorgehen gem § 510b um eine Eventualklagehäufung iSd § 260 handelt (MüKoZPO/Deubner Rz 7; Musielak/Voit/Wittschier Rz 3 jew mwN; aA Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 4 – ›Zwischenantrag‹; St/J/Leipold Rz 2 – ›Inzidentantrag‹) mit der Besonderheit, dass bei Erlass des Urteils noch nicht feststeht, ob die Bedingung betreffend den Sekundärausspruch, die Nichterfüllung des Primäranspruches innerhalb der Frist, überhaupt eintritt (Zö/Herget Rz 9) und aus der Vorschrift des § 510b auch hervorgeht, dass über Primär- und Sekundäranspruch einheitlich durch dasselbe (Amts-)gericht entschieden werden soll (MüKoZPO/Deubner Rz 27). Aus diesem Grund und wegen der Identität der Streitgegenstände verbietet sich auch eine Streitwertaddition gem § 5 (vgl etwa Schneider MDR 1984, 853, Musielak/Voit/Wittschier Rz 3). Eine entgegen diesen Grundsätzen erfolgte Verweisung wäre für das LG nicht bindend (Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 4).

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