Rn 3

Bei Fehlen der Aufforderung gem § 510 tritt die Wirkung der Regelung in § 439 III nicht ein. Die Aufforderung kann jedoch jederzeit im Verlauf des Verfahrens und auch des Berufungsverfahrens nachgeholt werden. In einem solchen Fall liegt bei einem (unverzüglichen) Bestreiten der Echtheit der Urkunde auf die nachgeholte Aufforderung hin, bzw in der Berufungsinstanz auch unbeschadet des Erfolgens einer entsprechenden Aufforderung überhaupt, keine Verspätung iSv §§ 296, 296a bzw 531 vor.

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