Rn 3

Als Ausnahmevorschrift ist § 506 grds eng auszulegen und das Prinzip der perpetuatio fori nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen zu durchbrechen (Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 2; Zö/Herget Rz 2). Daher gilt § 506 nicht in den in §§ 302 IV 4, 600 II, 717 II und 1065 II 2 geregelten Fällen zwar den Streitwert erhöhender, die sachliche Zuständigkeit aber dennoch nicht berührender Widerklagen bzw der ebenfalls die sachliche Zuständigkeit nicht berührenden Klageerweiterung gem § 510b, ebensowenig bei (lediglich) bereits ursprünglicher sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit (dann Vorgehen nach §§ 504, 281). Anders jedoch bei Prozessverbindung gem § 147, insb wenn diese einen Fall vorheriger bewusster Aufteilung in Teilklagen durch den Kl zur jeweiligen Begründung einer amtsgerichtlichen Zuständigkeit betrifft (AG Neukölln MDR 05, 772 [AG Berlin-Neukölln 21.02.2005 - 19 C 244/03], Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 4, Zö/Herget Rz 2, St/J/Leipold Rz 17; aA Musielak/Voit/Wittschier Rz 1, MüKoZPO/Deubner Rz 6). Jedenfalls ist eine Verweisung nach § 506 bei Prozessverbindung gem § 147 für das Gericht, an das verwiesen worden ist, zumindest dann bindend, wenn sie nicht willkürlich war (KG MDR 07, 940, Hamm MDR 13, 1307; aA Rostock MDR 18, 549 [BGH 18.01.2018 - V ZB 113/17]). Eine entsprechende ausdrückliche Regelung enthält insoweit § 112 II GenG (der eine Verweisung bei mehreren verbundenen Teilklagen ausdrücklich zulässt, jedoch eine Beschwerdemöglichkeit gegen den Verweisungsbeschluss eröffnet). Dies soll auch für Fälle gelten, in denen eine Verweisung – etwa wegen Versagung rechtlichen Gehörs vor der Beschlussfassung – nach der höchstrichterlichen Rspr (BGH Beschl v 11.8.15 – X ARZ 174/15) außerhalb des Anwendungsbereichs von § 506 nicht bindend wäre (Hamm Beschl v 6.1.17 – I 32 SA 79/16). Weiter spricht auch einiges dafür, § 506 in Fällen anzuwenden, in denen eine ursprüngliche ausschließliche sachliche Zuständigkeit des AG bestand (Karlsr Beschl v 9.5.11 – 9 AR 13/11 mwN zum Meinungsstreit).

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