Rn 2

Grds ist § 506 bei Erhebung einer Widerklage gem § 33, einer Klageerweiterung gem § 264 Nr 2 u 3 bzw klageerweiternden, streitwerterhöhenden Klageänderung gem § 263 sowie einer Klageerweiterung mittels Zwischenfeststellungsklage gem § 256 II anwendbar. Die entsprechenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen, etwa der Sachzusammenhang in § 33, müssen jeweils vorliegen (MüKoZPO/Deubner Rz 2, St/J/Leipold Rz 8). Regelmäßig ist wegen der in § 5 S 1 geregelten Addierung der Streitwerte die Verweisung auszusprechen, wenn sich im Hinblick auf den gesamten rechtshängigen Anspruch die sachliche Zuständigkeit des LG gem §§ 23, 71 GVG ergibt, außer im Falle der Widerklage, die gem § 5 S 2 isoliert den entsprechenden Zuständigkeitsstreitwert erreichen muss, um eine Verweisung gem § 506 zu begründen. Ein Fall des § 506 kann auch dann vorliegen, wenn ein Kläger einer unbezifferten Schmerzensgeldklage unter Vortrag eines weitergehenden Schadens seine Mindestvorstellung hinsichtlich des von ihm begehrten Schmerzensgeldes von einem Betrag unter 5.000 EUR auf einen Betrag über 5.000 EUR erhöht (Hamm Beschl v 19.7,18 – I 32 SA 24/18). Eine anfängliche sachliche und örtliche Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen AG ist dagegen keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 506 (vgl etwa St/J/Leipold Rz 9, MüKoZPO/Deubner Rz 10), wenn die zusätzlichen Voraussetzungen des § 506 später hinzukommen. Für den Fall, dass ein die Anwendbarkeit von § 506 auslösender Widerklageantrag oder eine Klageerweiterung unter den Vorbehalt der Bewilligung von PKH gestellt worden ist, kann eine Verweisung wegen erst dann eintretender Rechtshängigkeit allerdings erst nach Bewilligung der PKH durch das noch zuständige Prozessgericht erfolgen (KG KGR 07, 964).

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