Rn 5

Entbehrlich ist ein Hinweis gem § 504 allenfalls in Sonderfällen, etwa wenn der Beklagte bereits vor Erteilung des Hinweises zu erkennen gegeben hat, dass er über die Möglichkeit und die Folgen der rügelosen Einlassung informiert ist (Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 5). Eine wirksame Verweisung auf Antrag des Klägers wird auch nicht dadurch gehindert, dass der Beklagte zuvor nicht ordnungsgemäß auf die Möglichkeit der rügelosen Einlassung gem § 504 iVm § 39 hingewiesen worden ist. § 504 schützt nicht die Möglichkeit des Beklagten, eine vor dem unzuständigen Gericht erhobene Klage im Nachhinein zulässig zu machen, sondern dient lediglich dazu, die Erschleichung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit durch den Kläger zu verhindern (München ZIP 12, 2180; Schlesw v 11.7.12 – 2 W 187/11 – entgegen BayObLG NJW 03, 366, vgl 11. Aufl Rz 5).

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