Rn 32

Der Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 HGB). Träger der geltend gemachten Rechte und Verbindlichkeiten ist aber nicht die Firma, sondern stets, wer im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des prozessualen Anspruchs Inhaber der Firma ist. Erlischt die Firma während des Prozesses oder wird sie veräußert, bleibt der Inhaber unter seinem bürgerlichen Namen Partei. Das gegen einen Kaufmann unter seiner Firma erwirkte Urt ist in sein gesamtes Vermögen vollstreckbar. Träger einer Zweigniederlassung ist der Träger des Gesamtunternehmens; als bloßer Bestandteil dieses Unternehmens ist sie selbst nicht parteifähig. Der Unternehmensträger kann unter der Firma der Zweigniederlassung klagen und verklagt werden (BGHZ 4, 62, 65).

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