Rn 3

Der Zivilprozess lebt vom Parteiengegensatz, also einer Konstellation, in der sich zwei Parteien als Angreifer und Verteidiger gegenüberstehen. Darum endet ein Prozess, nachdem sich kraft Erbgangs in einer Person die Parteistellung von Kl und Bekl vereinigt (BGH NJW-RR 99, 1152; FamRZ 11, 288 Rz 7 ff). Wegen des notwendigen Interessengegensatzes müssen Kl und Bekl personenverschieden sein, was die Möglichkeit eines Insichprozesses, etwa die Klage einer fiskalischen Stelle des Staates gegen eine andere, verbietet. Organstreitigkeiten innerhalb einer juristischen Person sind unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig (BGH NJW 08, 69, 74; Zö/Vollkommer Vor § 50 Rz 1). Eine nicht rechtsfähige, aber parteifähige Untergliederung eines Vereins kann gegen den rechtsfähigen Verein klagen (BGH NJW 08, 69, 74). Unschädlich ist es, wenn die Partei Gesellschafter der parteifähigen Gegenpartei ist. Allerdings kann eine KG im Rechtsstreit gegen ihren Komplementär nicht von diesem vertreten werden (BGH ZIP 10, 2345 Rz 11). An einem Prozess sind stets zwei Personen – nicht mehr und nicht weniger – beteiligt. Zwar können auf jeder Parteiseite mehrere Personen als Streitgenossen (§§ 59 bis 63) involviert sein. In diesem Fall steht aber jeder Streitgenosse in einem eigenen Rechtsverhältnis zu der Gegenseite, so dass der Grundsatz des Zweiparteienprozesses nicht berührt wird. Tatsächlich werden iRe Streitgenossenschaft lediglich mehrere Parallelprozesse zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zusammengefaßt (MüKoZPO/Lindacher Vor § 50 Rz 9). Dritte, die aus eigenem Antrieb oder auf eine Streitverkündung als Nebenintervenient dem Rechtsstreit beitreten (§§ 66 ff), sind nicht Partei und verfügen über weitaus geschmälerte prozessuale Befugnisse. Wird die Partei eines Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners, endet das Verfahren wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache, ohne dass eine Kostenentscheidung nach § 91a erfolgt (BGH RR 11, 487 Rz 7 ff).

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