Rn 31

Schlichte Bruchteilsgemeinschaften (§§ 741 ff BGB) sind nicht rechts- und parteifähig (MüKoBGB/K. Schmidt § 741 Rz 3). Ebenso verhält es sich für die ohnehin nicht auf Dauer angelegte Erbengemeinschaft (BGH NJW 06, 3715 [BGH 17.10.2006 - VIII ZB 94/05]). Der Nachlass als solcher kann nicht Partei sein. Nicht rechts- und parteifähig ist ferner die Gütergemeinschaft. Auch die Insolvenzmasse ist kein selbstständiges Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit (BGHZ 88, 331, 335). Falls sich eine Gemeinschaft eine korporative Verfassung gibt, kann eine Partei- und Rechtsfähigkeit erwogen werden (BGHZ 25, 311, 313 = NJW 57, 1800). In einem Prozess über Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger aus Schuldverschreibungen sind diese auch dann Partei des Prozesses, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben. Der gemeinsame Vertreter ist in diesem Prozess – soweit seine Vertretungsbefugnis reicht – Vertreter der Schuldverschreibungsgläubiger und hat deren Rechte im fremden Namen geltend zu machen (BGH NJW 18, 2193 [BGH 22.03.2018 - IX ZR 99/17] Rz 22).

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