Rn 33

Die Prozessführungsbefugnis (krit zu diesem Rechtsinstitut Stamm ZZP 132 (2019), 411 ff) ist streng von den Begriffen der Aktiv- und Passivlegitimation zu trennen. Die im materiellen Recht angesiedelte und die Begründetheit der Klage betreffende Sachlegitimation besagt, dass der Gläubiger einer Forderung aktiv und der Schuldner der Forderung passiv legitimiert ist. Ist nicht der Kl, sondern ein Dritter Gläubiger der eingeklagten Forderung, wird die Klage mangels Aktivlegitimation als unbegründet abgewiesen. Ebenso wird eine Klage wegen fehlender Passivlegitimation als unbegründet abgewiesen, wenn der Kl zwar Gläubiger, nicht aber der Bekl, sondern ein Dritter Forderungsschuldner ist. Die Prozessführungsbefugnis ist unproblematisch stets gegeben, wenn der Kl nach seinem Vorbringen ein in seiner Person begründetes eigenes Recht verfolgt. Der formelle Parteibegriff setzt den Kl jedoch auch in den Stand, ein fremdes Recht zum Gegenstand eines von ihm geführten Rechtsstreits zu machen. Da sich der Kl nicht nach eigenem Gutdünken zum Sachwalter fremder Interessen aufwerfen darf, ist in einem solchen Fall die Prozessführungsbefugnis als Gegenstück zur materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis an besondere Voraussetzungen geknüpft. Unter der Prozessführungsbefugnis ist die Befugnis zu verstehen, ohne eigene materiell-rechtliche Beziehung über das behauptete streitige fremde Recht als richtige Partei einen Prozess im eigenen Namen führen zu dürfen. Die Geltendmachung fremder Rechte wird als Prozessstandschaft bezeichnet: Beruht sie auf gesetzlicher Anordnung, handelt es sich um eine gesetzliche Prozessstandschaft, fußt sie auf einer Ermächtigung des Rechtsinhabers, liegt eine gewillkürte Prozessstandschaft vor. Die Prozessführungsbefugnis ist eine vAw zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung, die spätestens zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein muss und deren Fehlen zur Abweisung der Klage als unzulässig führt (BGHZ 131, 90 f; 100, 217, 219; 99, 344, 347). Die Prozessführungsbefugnis ist keine Prozesshandlungsvoraussetzung (BGHZ 31, 279f); freilich wirken Prozesshandlungen einer nicht berechtigten Partei nicht zum Nachteil der tatsächlich prozessführungsbefugten Partei.

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