Rn 37

Der Prozessstandschafter ist als Partei des Rechtsstreits mit allen prozessualen Befugnissen Herr des Verfahrens. Die gesetzliche Prozessstandschaft ist sowohl in Aktivals auch in Passivprozessen anerkannt, etwa bei Klagen gegen die Partei kraft Amtes, den Verwalter des gemeinschaftlichen Vermögens (§ 1422 BGB) oder eines Sondervermögens (§ 1984 I 3 BGB). Der Rechtsträger ist Dritter und kann daher als Zeuge fungieren (BGH NJW-RR 88, 126f). Streitig ist, inwiefern die Rechtskraft eines gegen den Prozessstandschafter ergangenen Urteils auch gegen den Rechtsinhaber wirkt. Bei der Veräußerung der streitbefangenen Sache (§ 265) sieht § 325 I eine Rechtskrafterstreckung auf den Rechtsnachfolger ausdrücklich vor. Wurde eine Forderung bereits vor Rechtshängigkeit abgetreten, gilt die Urteilswirkung des § 407 II BGB. Ansonsten ist eine Rechtskrafterstreckung auch auf den Rechtsträger anzunehmen, wenn dem Prozessstandschafter die alleinige Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Rechtsinhabers zugewiesen ist wie in den Fällen der Partei kraft Amtes (Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker: BGHZ 88, 331, 334 = NJW 84, 739; BGHZ 79, 245, 248 = NJW 81, 1097). Ist hingegen neben dem Prozessstandschafter auch der Rechtsträger selbst weiter prozessführungsbefugt, wirkt die Rechtskraft nicht gegen ihn (BGHZ 79, 245, 248 = NJW 81, 1097). Dies gilt etwa in den Fällen der §§ 432, 744 II und 1011 BGB. Die Klage eines einzelnen Miterben aus § 2039 BGB auf Leistung an alle Erben löst keine Rechtskrafterstreckung gegen die Erben aus (BGH WM 06, 1412f), ebenso die Gesellschafterklage nicht zu Lasten der anderen Gesellschafter. Erstreckt sich die Rechtskraft auf den Rechtsinhaber, steht einer von ihm erhobenen Klage die Einrede der Rechtshängigkeit entgegen, falls der Prozessstandschafter vorher Klage erhoben hat (BGHZ 78, 1, 7 = NJW 80, 2463).

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