Rn 24

Die nach deutschen IPR maßgebliche Sitztheorie knüpft im Unterschied zur Gründungstheorie, die auf die Rechtsordnung am Ort der Gründung abstellt, für die Beurteilung der Rechts- und Parteifähigkeit an die Rechtsordnung an, wo die Gesellschaft tatsächlich ihren Verwaltungssitz unterhält. Danach verliert eine im Ausland wirksam gegründete Gesellschaft im Falle ihrer Sitzverlegung ins Inland ihre Rechts- und Parteifähigkeit und bedarf zu deren (Wieder-)Erwerb einer Neugründung nach Maßgabe des Inlandsrechts (BGHZ 97, 269 = NJW 86, 2194). Da der EuGH (NJW 03, 3331 – Inspire Art; 02, 3614 – Überseering) die Rechtsfolgen der Sitztheorie als mit der Niederlassungsfreiheit unvereinbar erachtet, ist sie jedenfalls für den Bereich des EU-Auslands obsolet. In Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung behalten im EU-Ausland wirksam gegründete Gesellschaften auch nach einer Sitzverlegung ins Inland ihre Rechts- und Parteifähigkeit (BGHZ 154, 185 = NJW 03, 1461: Niederländische ›BV‹; BGH NJW 05, 1648: Englische ›Ltd‹; NJW-RR 04, 1618 [BGH 05.07.2004 - II ZR 389/02]: US-Amerikanische ›InC‹). Diese Grundsätze gelten infolge des EWR-Abkommens auch für Gesellschaften der EFTA-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein (BGHZ 164, 148 = NJW 05, 3351). Eine gelöschte Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts bleibt für die Verfolgung vermögenswerter Ansprüche parteifähig, benötigt allerdings als gesetzlichen Vertreter einen vom zuständigen liechtensteinischen Gericht zu bestellenden Beistand (Karlsr WM 13, 1276, 1277).

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