Rn 20

Die OHG ist zwar keine juristische Person, aber gem § 124 I HGB rechts- und parteifähig. Ein Gesellschafterwechsel während des Prozesses ist ohne weiteres möglich. Im Prozess der OHG kann ein Gesellschafter sich als Nebenintervenient beteiligen. Ein nicht vertretungsberechtigter Gesellschafter kann als Zeuge, ein vertretungsberechtigter als Partei (§ 455) vernommen werden. Aus einem gegen die OHG erwirkten Titel kann nur in ihr Vermögen, nicht auch das ihrer Gesellschafter vollstreckt werden (BGHZ 62, 131, 132 f = NJW 74, 750). Ihre Auflösung berührt nicht die Rechtsfähigkeit der OHG, wobei die Liquidation Auswirkungen auf die Vertretungsverhältnisse (§ 146 HGB) und den Fortgang des Prozesses (§§ 170 III, 241, 246: Aussetzung) haben kann. Erreicht die beklagte OHG während des Rechtsstreits das Stadium der Vollbeendigung, kann der Kl die Sache für erledigt erklären oder im Wege des Parteiwechsels gegen die Gesellschafter vorgehen (BGHZ 62, 131 = NJW 74, 750; BGH NJW 82, 238). Einen Aktivprozess der voll beendeten OHG können die Gesellschafter gem § 265 als notwendige Streitgenossen mit dem Antrag fortsetzen, Leistung an den iRd Auseinandersetzung berechtigten Gesellschafter zu erbringen. Für die KG gelten dieselben Rechtsgrundsätze (§ 161 II HGB).

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