Rn 23

Wird am AG ein in dessen ausschl Zuständigkeit fallender Anspruch (zB aus Wohnraum-Miete) mit einem Anspruch verbunden, für den die Zuständigkeit wertabhängig ist (zB aus Verletzung des Vermieters durch den Mieter), ist für die Bestimmung der wertabhängigen Zuständigkeit keine Addition der beiden Einzelwerte vorzunehmen, sondern eine isolierte Betrachtung geboten. Werden etwa beide Einzelansprüche mit je 4.000 EUR bewertet, ist das AG auch für den zweiten zuständig. Für den GeS ist zu addieren. Bei ausschl Zuständigkeit des LG bleibt aus praktischen Erwägungen die Zuständigkeit auch für weitere Ansprüche bestehen, die für sich gesehen beim AG zu verhandeln wären.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge