Rn 17

Es kommt auf die Frage an, inwieweit der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und diese Beschwer bekämpft. Wird die Klage mit Haupt- und Hilfsantrag (oder: Hilfsanträgen) abgewiesen und verfolgt der Kl sämtliche Anträge im Rechtsmittelzug weiter, sind ihre Streitwerte grds zu addieren (BGH NJW 84, 371). Das gilt nicht, wenn eine Sachentscheidung über den Hilfsantrag nicht ergehen durfte, weil die auflösende Bedingung, unter welcher der Kl ihn gestellt hatte, eingetreten war; in diesem Fall wird der Hilfsantrag ohnehin gegenstandslos (BGH NJW-RR 99, 1157 [BGH 14.04.1999 - IV ZR 253/98]). Ebenso ist bei wirtschaftlicher Identität keine Addition vorzunehmen (BGH NJW-RR 03, 713). Für den unechten Hilfsantrag gilt: Analog § 45 Abs 1 S 3 GKG ist auf den höheren Wert der Anträge abzustellen (BGH MDR 18, 327 [BGH 28.09.2017 - V ZB 63/16]).

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