Rn 7

Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bleibt trotz der Wirkungen des § 322 II ZPO für die Zuständigkeit außer Betracht, da sie nur Verteidigungsmittel ist (ganz hM, KG MDR 99, 439 [KG Berlin 13.08.1998 - 28 AR 63/98]).

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