Rn 16

Einer formellen Verkündung bedarf das Urt im vereinfachten Verfahren nicht, jedoch zumindest einer förmlichen Zustellung, § 317 (allgM, vgl Zö/Herget Rz 12 mwN; MüKoZPO/Deubner Rz 47). Diese setzt dann auch die Fristen in Lauf, zB die Notfrist gem § 321a II 1, aber auch, selbst bei unstatthaftem Vorgehen im Verfahren nach § 495a, etwa aufgrund fehlerhafter Bestimmung des Streitwerts, die Berufungsfrist gem § 517 (LG Berlin Grundeigentum 94, 405). Das nicht verkündete Urteil im vereinfachten Verfahren, das an Verkündungs statt zugestellt wird, gilt jedoch bereits mit Übergabe an die Geschäftsstelle als ›erlassen‹ iSd § 318, was bspw für die Frage der Verfahrensunterbrechung gem § 240 relevant wird (vgl AG Stralsund v 7.10.16 – 25 C 126/16; Schäfer, NJOZ 2015, 601 mwN).

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