Rn 16

Dieser ergeht, wenn keine Hauptsacheklage vorliegt; allein die bekannt gegebene Absicht der Klageerhebung genügt nicht (Karlsr OLGR 08, 387). Wird nach Eingang des Antrags gem Abs 2 und vor Kostenauferlegung Klage erhoben, wird der Antrag gegenstandslos, ist also insb nicht zurückzuweisen (München MDR 01, 833; Zweibr IBR 08, 1029).

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