Rn 6

Die Anordnung ergeht ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung des ASt. Inhaltlich wird dem ASt aufgegeben, binnen einer konkreten Frist Klage zur Hauptsache zu erheben; eine Präzisierung der zu erhebenden Klage ist nicht erforderlich (Musielak/Voit/Huber § 494a Rz 3; Jagenburg NJW 95, 1710, 1715. AA Ddorf BauR 95, 279, 280). Die Dauer der auf den Antrag richterlich zu bestimmenden – später gem § 224 II verlänger- und abkürzbaren – Frist orientiert sich an Umfang und Zeitraum des zuvor gelaufenen selbstständigen Beweisverfahrens. Eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumung ist im Rahmen der Entscheidung nach Abs 1 nicht erforderlich (LG Münster – 5 T 720/13). Der dem Antrag stattgebende Beschl ist nicht anfechtbar (BGH MDR 10, 1144) und bedarf deshalb keiner Begründung; er muss dem ASt des selbstständigen Beweisverfahrens gem § 329 II 2 förmlich zugestellt werden, wobei gem § 231 I die Belehrung über die Folgen der Fristversäumung beizufügen ist (Köln OLGR 97, 116; aA St/J/Berger § 494a Rz 16). Der ASt des selbstständigen Beweisverfahrens kann auch nicht mit der Begründung anfechten, dass die bestimmte Frist zu kurz sei (Hamm BauR 02, 522), auch die gerichtliche Fristverlängerung ist nicht anfechtbar (Ddorf JurBüro 93, 622).

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