Rn 5

Wird der Gegner vor Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens bekannt, muss sogleich auf den Antrag des ASt das Verfahren gegen diesen weitergeführt werden; das einmal eingeleitete selbstständige Beweisverfahren gegen unbekannt entbindet den ASt nicht von der Vornahme weiterer Nachforschungen. Der ermittelte Antragsgegner ist über den Stand des Verfahrens seitens des Antragsstellers in Kenntnis zu setzen; die Vertretereinsetzung endet. Stellt der ASt diesen Weiterführungsantrag nicht, wird der Antrag auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens wegen Wegfalls der Voraussetzungen unzulässig und ist nun zurückzuweisen.

 

Rn 6

Wird der Gegner erst nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens bekannt, kann der Antragsgegner im nachfolgenden Hauptsacheprozess auch noch Einwände, sofern diese sich auf seine Person beziehen, gegen die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens bringen; gegen einen Sachverständigen ist ihm also möglich das unverzügliche Befangenheitsgesuch. Ergibt sich, dass bei dem im selbstständigen Beweisverfahren gehörten Zeugen ein Verweigerungsrecht im Verhältnis zum Antragsgegner besteht, kann nun verlangt werden die zusätzliche Vernehmung des Zeugen durch das Hauptsachegericht insoweit. Ergibt sich, dass der im selbstständigen Beweisverfahren gehörte Zeuge und der nun bekannte Antragsgegner identisch sind, ist das Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens nicht verwertbar.

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