Rn 1

Gelegentlich müssen Beweise zu einem Zeitpunkt gesichert werden, zu dem die Bezeichnung des Antragsgegners nicht möglich ist. Bei Verkehrsunfällen kann dies gegeben sein, wenn der Gegner flüchtig ist; bei Baugeschehen kommt vor, dass der Besteller nach Liquidation des Unternehmers aus abgetretenem Recht gegen den Subunternehmer vorgehen muss, der ihm rotz entsprechender Bemühungen nicht namhaft ist. Nur wenn glaubhaft gemacht wird, schuldlos den Gegner nicht benennen zu können, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens erreicht werden. Unbekannte Gegner ergeben sich nicht daraus, dass der Antragsgegner nicht weiß, wer von mehreren bekannten Personen der konkrete Verursacher ist (zum selbstständigen Beweisverfahren gegen mehrere § 487 Rn 1). Ist der ASt verstorben und steht die Erbfolge noch nicht fest, kann der Gegner unbekannt sein; Gleiches gilt bei Wegfall des gesetzlichen Vertreters, solange kein Nachfolger existiert.

 

Rn 2

Weil die Nichtbeteiligung eines Gegners seine Rechte nachhaltig beeinträchtigen kann, sind strenge Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 zu stellen. Ergibt sich Veranlassung zu der Annahme, dass der ASt seiner Nachforschungspflicht bzgl des Antragsgegners nicht optimal nachgekommen ist, ist der Antrag unzulässig.

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