Rn 1

Zwar hat das Gericht auch das im selbstständigen Beweisverfahren vorgelegte schriftliche Gutachten auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widersprüchlichkeit zu überprüfen und bei Bedenken vAw die Ergänzung zu besorgen (Frankf IBR 15, 177). Dem im selbstständigen Beweisverfahren eingesetzten Rechtsanwalt muss aber bewusst sein, dass der Richter des selbstständigen Beweisverfahrens das darin gelieferte Gutachten durchweg deshalb inhaltlich nicht intensiv überprüfen kann, weil für ihn wegen der Beschränktheit des Sachvortrags die künftige Bedeutung dieses Gutachtens in einem Rechtsstreit nicht vollständig zugänglich ist. Deshalb hat er sich bei Erhalt des schriftlichen Gutachtens mindestens die Fragen vorzulegen, ob der Sachverständige die Beweisfrage zutr erfasst und ergiebig beantwortet hat, ob er dabei von zutreffenden und verlässlichen Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, ferner ob methodengerecht untersucht und die Ergebnisse plausibel sowie widerspruchsfrei dargestellt worden sind (Ddorf OLGR 07, 195; Frankf NJW 07, 852); er prüft insbesondere, ob der Anspruch seiner Partei auf eine nachvollziehbar begründete und belegte Beantwortung der Beweisfragen durch den Sachverständigen dergestalt erfüllt worden ist, dass dieses Gutachten – ggf durch Dritte – auf Plausibilität überprüft werden kann (Hamm IBR 15, 1055). Ergeben sich dem RA insoweit Bedenken, muss er noch im selbstständigen Beweisverfahren reagieren; verletzt er diese Pflicht zur sorgfältigen Auseinandersetzung und entsteht seiner Partei nachfolgend ein Schaden, kann er ersatzpflichtig sein (Brandbg NZM 06, 719 [BGH 15.02.2006 - XII ZR 202/03]).

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