Rn 10

Weil das Gericht des selbstständigen Beweisverfahrens das erhaltene Gutachten juristisch nicht wertet, ist es idR außerstande, bei den Parteien auf einen Vergleichsabschluss hinzuwirken, indes ist es daran aber auch nicht gehindert. Betreffend das selbstständige Beweisverfahren ist beachtlich, dass nicht der nach § 278 VI zustande gekommene schriftliche Vergleich, sondern nur der gem §§ 492 II, 160 zu richterlichem Protokoll genommene einen Vollstreckungstitel iSd § 794 I Nr 1 darstellt. Zwangsmittel für das persönliche Erscheinen zum Termin sind nicht gegeben (zum Vertretungszwang § 487 Rn 13).

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