Rn 6

Im Umfang des Streitgegenstandes des selbstständigen Beweisverfahrens, mithin dazu, ob die erstrebte, durch konkrete Beweistatsachen und Beweismittel gekennzeichnete Beweiserhebung ggü dem Gegner zulässig und deshalb anzuordnen ist, wird Rechtshängigkeit herbeigeführt (einschränkend St/J/Berger § 490 Rz 11). Ist der Antrag unter Ausschöpfung der Rechtsbehelfe abgelehnt worden, steht demselben Begehren die Rechtskraft entgegen (Schilken ZZP 79, 247). Ein besonderer Fall der Abänderbarkeit des gefassten Beschl ist in §§ 492 I, 412 I geregelt; hiernach hat das Gericht die Möglichkeit des Auswechselns des Sachverständigen, wenn es das ›Gutachten für ungenügend erachtet‹; ›Gutachten‹ meint auch schon die zeitlich vor Ablieferung der gutachterlichen Leistung erkennbar gewordene vorbereitende Arbeit des Sachverständigen (Ulrich sBV Teil 5 Rz 52). Bis zur Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens ist der ergangene Beweisbeschluss auch iÜ abänderbar (KG MDR 99, 564 [KG Berlin 01.10.1998 - 10 W 6456/98]); allerdings ist der Grundsatz des § 308 zu beachten, dass die Abänderung nicht zu der Zubilligung nicht begehrter Ergebnisse führen und nicht willkürlich erfolgen darf.

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