Rn 25

Der Wortlaut der Regelung ist irreführend und unklar; entscheidend ist nicht die Anordnung der Begutachtung sondern die Erstellung des Gutachtens, es sollen mehrfache Begutachtungen zum selben Thema vermieden werden (Hamm BauR 03, 1763). Dabei ist beachtlich, dass die Aussagekraft der in selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten grds erst im Hauptsacheverfahren richterlich geprüft wird. Deshalb scheidet ein neues Gutachten von vorneherein aus, wenn dazu die Würdigung des bisher erhobenen Beweises erforderlich ist (LG Mannheim IBR 13, 1198). Mithin kommt im selbstständigen Beweisverfahren eine neue Beweiserhebung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen nur in Betracht, wenn das erstattete Gutachten schon auf den ersten Blick als völlig ungeeignet erscheint und auch die mündliche Erläuterung keine Klärung schafft (Frankf NJW-RR 07, 18; Kobl IBR 12, 1386). Das Begehren auf Ergänzung und Erweiterung des Beweisthemas beinhaltet indes nicht das Verlangen eines neuen Gutachtens (Naumbg IBR 12, 750). Werden im selbstständigen Beweisverfahren konkrete Einwände gebracht und insb die Fachkunde des Sachverständigen substanziiert bezweifelt bzw grobe Mängel oder Widersprüche des Gutachtens offengelegt, muss das Gericht des selbstständigen Beweisverfahrens auf diese Einwände eingehen und ggf die mündliche Anhörung des Sachverständigen zur Klärung durchführen oder ein weiteres Gutachten einholen (Frankf BauR 08, 1183). Wenn für die Frage, ob ein neues Gutachten einzuholen ist, die Würdigung des bisher erhobenen Beweises erforderlich ist, kommt die Einholung eines neuen Gutachtens nicht in Betracht, denn diese Beweiswürdigung ist dem Gericht des Beweisverfahrens verwehrt (LG Mannheim IBR 13, 1198). Wird bloß das Gegenteil der vom Sachverständigen festgestellten Tatsachen – ggf mit Vorlage eines Privatgutachtens – behauptet und dazu die Einholung eines ›Obergutachtens‹ beantragt, kann der Rechtsgedanke des § 244 IV 4 StPO herangezogen werden, wonach ein weiteres Gutachten abgelehnt werden darf, wenn die behauptete Tatsache aufgrund des vorliegenden als erwiesen scheint (Köln JurBüro 97, 276). Die Ablehnung des Antrags, ein neues Gutachten einzuholen, stellt sich dar als gem § 355 II auch im selbstständigen Beweisverfahren nicht anfechtbarer Beschluss über die Art der Beweisaufnahme (BGH MDR 10, 767; BGH IBR 11, 443 [BGH 20.04.2011 - VII ZB 42/09]; BGH WuM 12, 47 [BGH 17.08.2011 - VIII ZB 57/10]). Der Zessionar einer Forderung, zu deren Tatsachen der Zedent vor Abtretung ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet hat, ist gehindert, zu denselben Tatsachen ein neues selbstständiges Beweisverfahren gegen denselben Antragsgegner einzuleiten (BGH BauR 12, 292).

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