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Dieses spezielle Verfahren geht zurück auf die dem nachklassischen römischen Recht entstammende prozessunabhängige und ohne Beteiligung des Gegners möglich gewesene ›probatio ad perpetuam rei memoriam‹, also den ›Beweis zum ewigen Gedächtnis‹, und auf die im kanonischen Recht entwickelte Möglichkeit der Beweissicherung bei drohendem Verlust des Beweismittels, welche dann die Klageerhebung binnen Jahresfrist erforderte.

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