Rn 17

Gegenstand des richterlichen Augenscheins können Personen, Sachen, Zustände und Vorgänge sein. Erfordert der richterliche Augenschein besondere Fachkunde, kann das Gericht vAw gem §§ 492 I, 372 I von ihm auszuwählende Sachverständige hinzuziehen, die dann Augenscheinsgehilfen oder Augenscheinsmittler sind und nach den Regelungen des JVEG als Sachverständige vergütet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge