Rn 17
Gegenstand des richterlichen Augenscheins können Personen, Sachen, Zustände und Vorgänge sein. Erfordert der richterliche Augenschein besondere Fachkunde, kann das Gericht vAw gem §§ 492 I, 372 I von ihm auszuwählende Sachverständige hinzuziehen, die dann Augenscheinsgehilfen oder Augenscheinsmittler sind und nach den Regelungen des JVEG als Sachverständige vergütet werden.
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