Rn 20

Das rechtliche Interesse des § 485 II ist weit zu fassen. Für einen vom Versicherungsnehmer gegen den privaten Unfallversicherer gestellten Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur sachverständigen Klärung der technischen Details und des Grades der Invalidität besteht rechtliches Interesse, wenn der Versicherer geltend macht, ein Versicherungsfall liege nicht vor oder die bedingungsgemäße Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung sei nicht eingehalten (Nürnbg 9.10.14 – 8 W 2010/14). § 485 II 1 enthält keine Einschränkung von S 2, sondern bestimmt nur, wann das Gericht ein öffentliches Interesse nicht verneinen darf (Celle IBR 11, 1352). Anders als beim Antrag gem § 485 I (dazu § 485 Rn 15) ergibt drohende Verjährung ein rechtliches Interesse für einen Antrag gem Abs 2 (Enaux Jahrbuch BauR 99, 169; FAKomm-BauR/Kirberger § 485 ZPO Rz 13. AA Ingenstau/Korbion/Joussen Anh 3 Rz 12), sodass für einen Rechtsanwalt bei drohender Verjährung die Pflicht bestehen kann, ein selbstständiges Beweisverfahren zwecks Beeinflussung des weiteren Laufes der Verjährungsfrist einzuleiten (Celle IBR 11, 551 [OLG Celle 24.06.2011 - 3 W 55/11]). Kein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die begehrte Feststellung sich auf reine Zählvorgänge beschränkt, denn für diese bedarf es keiner Sachkunde.

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