Rn 16

Diese Variante kommt in der Praxis eher selten vor; idR vereinbaren die an der Beweissicherung interessierten Parteien die Einholung eines privaten Gutachtens u vereinbaren ggf den befristeten Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede kommt allerdings Streitverkündung in Betracht, ist die einvernehmliche Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens vorzuziehen. Die dem Gericht ggü abzugebende Zustimmung des Gegners ist als Prozesshandlung weder widerruflich, noch anfechtbar (BGHZ 12, 284). Gelegentlich enthalten Werkverträge schriftliche Absprachen dahin, dass bei Streitigkeiten einem selbstständigen Beweisverfahren zugestimmt werde; hierin ist nur die Verpflichtung zur Zustimmung, nicht aber die erforderliche Zustimmung selbst zu sehen. Die Einigung der Parteien dahin, dass über die streitige Frage des Vorliegens von Mängeln ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt wird, kann andere auf die Realisierung von Gewährleistungsansprüchen gerichtete Rechtshandlungen wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig machen (Hamm BauR 82, 591). Ist das Einvernehmen klar auf die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens bezogen, kann es nicht auch als Schiedsgutachtenabrede gewertet werden.

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