Rn 19

Für dieses isolierte selbstständige Beweisverfahren muss geklärt werden, ob derselbe Lebenssachverhalt mit denselben Beteiligten, wobei es nicht auf dieselbe Parteistellung ankommt (Braunschw BauR 01, 990), und demselben Rechtsschutzziel Gegenstand eines Rechtsstreits ist. Ein unterbrochener oder ausgesetzter Rechtsstreit gelten als kein Rechtsstreit (Ddorf JurBüro 84, 280). Beim Urkundenprozess stellt erst das Nachverfahren einen anhängigen Hauptsacheprozess dar (KG JurBüro 68, 391). Das eingeleitete Mahnverfahren gilt als Rechtsstreit (Jena OLGR 00, 59), ebenso der Prozesskostenhilfeantrag mit gleichzeitiger Einreichung der Klage. Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren stellen sich nicht als Rechtsstreit dar. Werden gegen eine Restwerklohnklage Mängeleinreden gebracht, liegt betreffend die behaupteten Mängel ein anhängiges Verfahren vor, sodass das isolierte selbstständige Beweisverfahren betreffend diese Mängel unzulässig ist (LG München I 23.5.12 – 18 OH 5788/12; München 6.8.12 – 9 W 1045/12 Bau). Ob aufgrund eines im Ausland anhängigen Rechtsstreits die Vorschrift des 485 II einschlägig ist, stellt ein Substitutionsproblem dar; im europäischen Rechtsraum anhängige Hauptsacheverfahren sind grds den deutschen gleichwertig, sodass bei einem laufenden belgischen Hauptsacheverfahren ein inländisch beantragtes selbstständiges Beweisverfahren unzulässig ist (Köln BauR 11, 1058).

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