Rn 7

Die Entscheidung ergeht durch Beschl, der die Ausschließung feststellt oder die Ablehnung für (un)begründet erklärt (Zö/Vollkommer § 48 Rz 10). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Beschl sollte begründet werden (s.a. § 46 Rn 8). Er ist dem Richter bekannt zu geben und den Parteien gem § 329 II 1 mitzuteilen. Begründung und Zustellung sind erforderlich, wenn man die Beschwerde für statthaft hält. Das wird angenommen, wenn die Selbstablehnung für unbegründet erklärt wird (so Karlsr Rpfl 99, 381; Zö/Vollkommer § 48 Rz 10); bei begründeter gilt § 46 II (BGH NJW 95, 403 [BGH 08.11.1994 - XI ZR 35/94]).

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