Rn 6
Sie ergeht immer in Beschlussform. Der stattgebende Beschl wird gem § 329 III 1 den Beteiligten formlos mitgeteilt, zurückweisende nach S 2 der Vorschrift wg § 46 II dem Ablehnenden unter Beachtung des § 172 zugestellt, den übrigen Beteiligten auch hier formlos übersandt.
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