Rn 4

Von der Grundregel des Abs 1 enthält Abs 2 eine Ausnahme für Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und für prozessfähige Personen, die im Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger §§ 1814 ff) vertreten werden. Auf andere prozessunfähige Parteien ist die Vorschrift nicht anwendbar (St/J/Berger Rz 15; Anders/Gehle/Gehle ZPO Rz 5). Beweisgegenstand müssen eigene Handlungen oder Wahrnehmungen dieser Personen sein. Die Beeidigung der genannten Personen ist möglich, wenn das Gericht dies für angemessen erachtet. Wo die prozessunfähige Partei ausnahmsweise als solche vernommen wird, kann ihr Vertreter wiederum Zeuge sein. Dem Gericht ist es auch unbenommen, die Vernehmung des Minderjährigen neben der des gesetzlichen Vertreters zu beschließen (St/J/Berger Rz 11). Minderjährige, aber partiell parteifähige Parteien (§§ 112, 113 BGB) fallen nicht unter § 455 II; sie sind stets als Partei zu vernehmen.

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