Rn 1

Nur die prozessfähige Partei darf – vorbehaltlich Abs 2 – als Partei vernommen werden. Abs 1 ordnet an, dass bei fehlender Prozessfähigkeit grds der gesetzliche Vertreter an die Stelle einer Partei tritt. Die prozessunfähige Partei kann jedoch als Zeuge vernommen werden. Diese auf dem alten Recht des Parteieides beruhende Regelung erscheint überholt und unangemessen: Das Eintreten des gesetzlichen Vertreters anstelle der Partei hat keinen Sinn, wenn er keine eigene Kenntnis von der zu beweisenden Tatsache hat. Das Wissen der Partei kann nicht durch das Wissen des gesetzlichen Vertreters ersetzt werden. Die Regelung des § 455 ist für den Schutz der prozessunfähigen Partei nicht erforderlich. Dieser Schutz vor einer Aussage, für die der prozessunfähigen Partei möglicherweise bestimmte Fähigkeiten fehlen, wird dadurch gewährleistet, dass die Aussagefähigkeit allgemeine Voraussetzung jeder Vernehmung einer Beweisperson ist (§ 373 Rn 17).

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