Rn 4

Als ausreichende Entschuldigung wird es auch anzusehen sein, wenn die Partei nach Erlass des Beweisbeschlusses neue Beweismittel vorgebracht und deshalb die Aussetzung ihrer Vernehmung ›beantragt‹ hat, solange darüber nicht entschieden ist (Musielak/Voit/Huber Rz 3). Hält das Gericht die vorgebrachte Entschuldigung für unzureichend, so muss es wegen der weit reichenden Folgen Gelegenheit zur Nachbesserung geben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge