Rn 1
Die Parteivernehmung ist nicht erzwingbar. Verweigert die Partei die Aussage oder die Eidesleistung, gelten §§ 446, 453 II. § 454 I betrifft den Fall, dass die Partei in einem für ihre Vernehmung (oder Vereidigung) anberaumten Termin nicht erscheint. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen rechtfertigt sich eine für die ausgebliebene Partei nachteilige Beweiswürdigung. § 454 I ist somit eine Regelung über die Folgen einer Beweisvereitelung.
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