Rn 3

Bei Verweigerung der Aussage oder des Eides gilt nach Abs 2 die Vorschrift des § 446 entspr, also wiederum der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Verweigert eine Partei, die ausgesagt hat, die Eidesleistung, so ist die Aussage idR wertlos (Musielak/Voit/Huber Rz 4). Zwangsmaßnahmen gegen die Partei wegen Aussageverweigerung sind nicht möglich.

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