Rn 2

Grds bleibt die Partei (wie der Zeuge) unvereidigt. Im Schrifttum wird empfohlen, von der Möglichkeit der Beeidigung im Vergleich zum Zeugenbeweis verstärkt Gebrauch zu machen, auch um den Unterschied zur bloßen Parteianhörung zu betonen (MüKoZPO/Schreiber Rz 1). Die Praxis reagiert eher zurückhaltend. Eine Beeidigung kann erfolgen, wenn das Ergebnis der unbeeidigten Aussage nicht ausreicht, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen. Nicht im Gesetz genannt, aber ebenfalls von Relevanz ist die Bedeutung der Aussage (St/J/Berger Rz 2).

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