Rn 1

Eine Beeidigung steht – wie beim Zeugen – im pflichtgemäßen Ermessen des Prozessgerichts.

I. Grundsatz.

 

Rn 2

Grds bleibt die Partei (wie der Zeuge) unvereidigt. Im Schrifttum wird empfohlen, von der Möglichkeit der Beeidigung im Vergleich zum Zeugenbeweis verstärkt Gebrauch zu machen, auch um den Unterschied zur bloßen Parteianhörung zu betonen (MüKoZPO/Schreiber Rz 1). Die Praxis reagiert eher zurückhaltend. Eine Beeidigung kann erfolgen, wenn das Ergebnis der unbeeidigten Aussage nicht ausreicht, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen. Nicht im Gesetz genannt, aber ebenfalls von Relevanz ist die Bedeutung der Aussage (St/J/Berger Rz 2).

II. Ermessen des Gerichts.

 

Rn 3

Eine Regel, bei Vernehmung des Beweislastträgers grds eine Beeidigung vorzunehmen (so Musielak/Voit/Huber Rz 1), lässt sich nicht begründen. Eine Beeidigung der Partei kann angebracht sein, wenn das Gericht bereits weitgehend von der Richtigkeit der Aussage überzeugt ist und die Beeidigung somit den Zweck hat, den Beweiswert zu erhöhen. Die Beeidigung kommt aber auch dann in Betracht, wenn das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage hat und die Partei durch die Verpflichtung zur Eidesleistung zur sorgfältigen Erforschung ihres Erinnerungsvermögens anhalten will. Hält das Gericht die Angaben der Partei nicht für glaubhaft, sollte von einer Beeidigung abgesehen werden (Anders/Gehle/Gehle ZPO Rz 4). Soweit die Aussage für die vernommene Partei ungünstig ist, besteht regelmäßig kein Anlass zur Beeidigung. Zur Beeidigung in Ehesachen vgl § 113 IV Nr 8 FamFG.

III. Einschränkung.

 

Rn 4

Nach Abs 1 S 2 darf im Falle der Vernehmung beider Parteien die Beeidigung der Aussage nur von einer gefordert werden. Stimmen die beiden Aussagen überein, greift die Einschränkung ihrem Zweck nach nicht ein, doch wird in einem solchen Fall die Beeidigung ohnehin entbehrlich sein. Welcher Partei der Eid abgenommen wird, entscheidet das Gericht nach seinem Eindruck von der Glaubwürdigkeit. Bei gleicher Vertrauenswürdigkeit soll die nicht beweisbelastete Partei vereidigt werden (Musielak/Voit/Huber Rz 2; aA Anders/Gehle/Gehle ZPO Rz 6).

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