1. Allgemeine Zuständigkeit.

 

Rn 3

Diese Vorschrift ist zur Verfahrensbeschleunigung dem § 27 III 1 StPO nachgebildet (Zö/Vollkommer § 45 Rz 5). Betroffen ist jeder beim Amtsgericht tätige Richter, unabhängig von seiner Funktion. Mit Ausnahme der eigenen Stattgabe durch den Abgelehnten (S 2) ist die Sache dem zur Entscheidung durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts berufenen ›anderen Richter‹ vorzulegen. Eine spezielle Regelung einschl der eines Vertreters sollte jeder Geschäftsverteilungsplan enthalten, damit vermieden wird, dass der Vertreter des Abgelehnten entscheidet (Zö/Vollkommer § 45 Rz 5), wenngleich sich dieses nicht verhindern lässt, wenn der Richter abgelehnt wird, den der für die Entscheidung über die Ablehnung zuständige Richter ansonsten vertritt. Auch hier entscheidet gem Abs 3 das im Rechtszug höhere Gericht nur, wenn sämtliche Richter des Gerichts abgelehnt worden sind.

2. Besondere Zuständigkeit (Selbstabhilfe).

 

Rn 4

Diese Vorschrift ist aus der früheren Regelung, nach welcher über die Ablehnung eines Amtsrichters das funktional zuständige Rechtsmittelgericht zu entscheiden hatte, zu verstehen. Um die umständliche Aktenvorlage zu vermeiden, durfte der Amtsrichter bei Gesuchen, die er als begründet erachtete, selbst entscheiden. Nachdem die Entscheidungskompetenz auf den ›anderen‹ Amtsrichter übertragen worden ist, ist diese Vorschrift obsolet. Der selbst entscheidende Richter muss nämlich die Förmlichkeiten des Ablehnungsverfahrens ebf einhalten (Zö/Vollkommer § 45 Rz 7), so dass eine nennenswerte Beschleunigung nicht mehr erreicht wird.

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