Rn 14

Auch über die Frage, welche Partei zu vernehmen ist, entscheidet das Gericht – ohne Rücksicht auf die Verteilung der Beweislast (BGH VersR 59, 199, 200) – nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.

1. Maßgebliche Umstände.

 

Rn 15

Bei der Auswahl spielen Gesichtspunkte der Beweiskraft eine maßgebliche Rolle, wie das vermutlich bessere Wissen der Partei va aufgrund eigener Wahrnehmung von den zu beweisenden Tatsachen (BGH NJW 99, 363, 364 [BGH 16.07.1998 - I ZR 32/96]), die persönliche Vertrauenswürdigkeit und uU das Verhalten im Prozess.

2. Vernehmung beider Parteien.

 

Rn 16

Wegen des Normzwecks und des Prinzips der Waffengleichheit sind bei Anwendung von § 448 grds beide Parteien zu vernehmen (R/S/G § 124 Rz 22; Musielak/Voit/Huber Rz 8; enger Anders/Gehle/Gehle ZPO Rz 11). In Betracht kommt die Vernehmung beider Parteien va dann, wenn derselbe Vorgang (zB eine zwischen den Parteien geführte Vertragsverhandlung) von beiden Seiten unterschiedlich dargestellt wird. Etwas anderes gilt, wenn das Gericht eine Partei aufgrund ihres Prozessverhaltens für nicht vertrauenswürdig ansieht oder deren Behauptungen bisher völlig beweislos oder unwahrscheinlich sind. Die alleinige Vernehmung der beweisbelasteten Partei sollte möglichst vermieden werden. Weigert sich eine Partei, so gilt § 446 entspr, beim Ausbleiben § 454.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge